AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN
 

 

1. ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

I. Rechtsverbindlichkeit der ALB

1. Unsere ALB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Abweichende Vereinbarungen und andere ALB sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere ALB als angenommen.

3. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln die Incoterms nebst nachfolgenden Ergänzungsregeln.

II. Angebot - Vertragsabschluss - Vertragsinhalt

1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen angemessener Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich spezifiziert in den Vertrag eingeschlossen werden. Angaben in technischen Unterlagen und Katalogen stellen keine Garantieerklärungen dar. Wir behalten uns Abweichungen im Hinblick auf ständige Fortentwicklung und Verbesserung unserer Produkte vor.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich machen.

III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können in vollem Umfange der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt werden; sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt allein die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass wir verpflichtet sind, diese zu überprüfen.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

IV. Preise

1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme und zwar in EUR für die Lieferung ab Werk oder Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe. Verpackung, Fracht, vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen usw. werden zu den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen berechnet. Sind Inklusivpreise ausdrücklich vereinbart und ändern sich nach Vertragsschluss derartige Kosten, sind wir berechtigt, die Preise der eingetretenen Höhe entsprechend zu verändern. Aufstellen, Montage, Inbetriebnahme usw. werden - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Nachweis zu unseren zur Zeit der Ausführung geltenden Preisen berechnet.

3. Erfolgen Lieferung und/oder Leistung später als 2 Monate nach Auftragsbestätigung, sind wir bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum an unsere Zahlstelle zu bezahlen. Sofern ein fester Zahlungstermin vereinbart ist, kommt der Besteller bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Zahlungsverzug, in den übrigen Fällen nach Zugang unseres Mahnschreibens, längstens jedoch nach Ablauf von 15 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.

2. Die Hereinnahme von Wechseln steht in unserem Belieben und erfolgt auf jeden Fall nur zahlungshalber; Entsprechendes gilt für Schecks. Ungeachtet der Entgegennahme von Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Freistellung von der Wechselverbindlichkeit zu verlangen.

3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind oder zuvor gestundet worden sind, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, seit diesem Zeitpunkt auf alle Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 8 %über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen; bietet der Besteller keine Barzahlung Zug um Zug an, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.

4. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Frist für Lieferungen und Leistungen

1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen und Termine angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn der vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsumfang innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist am vereinbarten Ort bereitgestellt worden ist. Falls die Bereitstellung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Bereitstellung innerhalb der vereinbarten Frist; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

3. Umstände, welche die Lieferung oder die Leistung durch uns unmöglich machen oder übermäßig erschweren - wie insbesondere höhere Gewalt,, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Materialversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe und dgl.- führen zu angemessener Verlängerung der Frist. Können die Lieferungen und/oder Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.

4. Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Bereitstellung, Lagergeld in Höhe von 1 %der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VII. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Montage, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig hier wegen ausdrücklich verlangt.

VIII. Aufstellung oder Montage

Für jede Art von Aufstellung oder Montage gelten folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Arbeiten zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Techniker oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz frei und zugänglich sein.

3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht in unserem Risikobereich liegen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Techniker oder des Montagepersonals zu tragen.

4. Die Abnahme hat unverzüglich nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Besteller zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

5. Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände; wir haften nicht für sonstige Tätigkeiten unserer Techniker oder unseres Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit diese Tätigkeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage unmittelbar zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller direkt veranlasst sind.

IX. Gewährleistung und Haftung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.

3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Techniker und Monteure. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

6. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitungen zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX 1.-5.und IX 7.entsprechend.

7. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Techniker oder Monteure, bei schuldhafter Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit unserer Techniker und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Besteller schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbestimmungen gelten auch zugunsten von Tochtergesellschaften, Zulieferanten, Lizenzgebern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Es gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Lieferdatum für Privatkunden und 12 Monate ab Lieferung für gewerbliche Kunden. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

9. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag der Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

4. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.

5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich durch Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6. Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20 %,sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

XI. Schutzrechte

Führt die Benutzung des gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen freistellen.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen von uns bestehen nur, soweit

  • der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt und
  • der Besteller eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben
  • der Besteller die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat
  • die Verletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung verursacht wurde, oder die Verletzung dadurch entstanden ist, dass die gelieferte Ware vom Besteller verändert oder zusammen mit einem vom Lieferanten nicht gelieferten Produkt eingesetzt wird.

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer IX. Weitergehende Ansprüche gegen uns wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XII. Entsorgung Altgeräte

1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von der Rücknahmepflicht nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Besteller hat ferner Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme/Freistellung bezüglich der Entsorgungspflicht verjährt mit Ablauf von zwei Jahren nach schriftlicher Mitteilung des Bestellers über die endgültige Beendigung der Nutzung der Ware.

2. Abweichend von der Regel in Ziffer XII der allgemeinen Lieferbedingungen der Fa. multimatic Vertriebs GmbH und der Fa. multimatic Service GmbH wird dem Besteller das Recht eingeräumt, die Entsorgung der Altgeräte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch den Lieferanten durchführen zu lassen. Die Altgeräte sind hierfür dem Lieferanten an dessen Firmensitz anzuliefern. Eventuell im Zusammenhang mit der Anlieferung der Altgeräte anfallende Transportkosten (Frachtkosten, Steuern, Zölle etc.) werden durch den Besteller übernommen. Die Kosten der Entsorgung übernimmt der Lieferant.

XIII. Schluss

1. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Käufer Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Rottweil am Neckar.

3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

2. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN

I. Allgemeines

Für die Tätigkeiten von Personal der multimatic -Unternehmensgruppe - nachfolgend "multimatic" genannt - für Montage, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Wartung, Projektierung, Planung und dergleichen - nachstehend "Dienstleistungen“ genannt - gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

II. Leistungen und Pflichten von multimatic

1. multimatic wird die vertraglichen Leistungen sorgfältig und termingerecht durchführen und hierfür qualifiziertes Personal einsetzen. Das Personal von multimatic hat nur die vertraglich vereinbarten Arbeiten auszuführen. Zieht der Auftraggeber das Personal von multimatic zu Arbeiten heran, die außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen liegen, so erfolgt deren Berechnung nach Zeit und Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

2. Art und Umfang von Wartungs- und Serviceleistungen richten sich nach den für das betroffene Gerät jeweils gültigen Arbeitsplänen von multimatic. multimatic passt die Arbeitspläne von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen den Erfordernissen an. multimatic stellt erforderliche Prüfgeräte und Spezialwerkzeuge die zur Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Die genauen Leistungstermine werden von multimatic unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftraggebers vor Ort festgelegt.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zu veranlassen, damit die Arbeiten zu dem vereinbarten Termin begonnen und ohne Behinderungen oder Unterbrechungen durchgeführt werden können.

3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die erforderlichen Schutzvorrichtungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten angebracht sind und laufend überwacht und ergänzt werden.

4. Falls erforderlich stellt der Auftraggeber zur Durchführung der Leistungen Hilfskräfte, Hilfsmittel und technische Unterlagen zur Verfügung. Außerdem wird er die für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Betriebszustände herstellen.

5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das multimatic Personal die Leistungen ohne Gefährdung durchführen kann. Der Auftraggeber versichert, dass er hierfür die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Vorschriften einhält. Darüber hinaus stellt er sicher, dass die zur Verfügung gestellten Geräte sich im einwandfreien Zustand befinden.

6. Der Auftraggeber hat am Arbeitsort die geltenden gesetzlichen und sonstigen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung vor Unfällen zu treffen. Er hat das multimatic Personal auf die geltenden Sicherheitsvorschriften hinzuweisen, und dafür zu sorgen, dass die für die Sicherheitsfragen zuständigen Personen am Arbeitsort bekannt gemacht werden. multimatic ist berechtigt, Dienstleistungen abzulehnen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

IV. Vergütung

1. Dienstleistungen der multimatic werden gemäß vertraglicher Vereinbarung zu Pauschalpreisen, nach Zeit und Aufwand oder nach Ausmaß abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeit und Aufwand.

2. Führt multimatic Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die nicht im Vertrag vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten nach Zeit und Aufwand abgerechnet.

3. Muss multimatic aus Gründen die nicht von multimatic zu vertreten sind, Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und mehr Aufwendung erfordern, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen.

4. Reisekosten und Aufenthaltskosten: Der Auftraggeber hat sämtliche Reisekosten für An- und Abfahrt zum Einsatzort zu tragen sowie die Reisezeiten zu vergüten. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

5. Für Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, sind die vereinbarten Zuschläge zu zahlen.

6. Dienstleistungen zu Pauschalpreisen: Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den der multimatic bei Vertragsabschluß benannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen. Der Pauschalpreis beruht auf der für das multimatic Personal gültigen regelmäßigen Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7. Mehraufwendungen die der multimatic durch von ihr nicht zu vertretende Umstände, wie durch nachträgliche Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistung, durch Wartezeiten, Nachtarbeit etc. entstehen, trägt der Auftraggeber.

8. Preisliste: Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste.

V. Gewährleistung und Haftung

1. Der Auftraggeber hat die Dienstleistungen der multimatic, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt diesen innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen; verspätete Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Berechtigte Beanstandungen der Leistungen werden von multimatic umgehend nachgebessert.

2. Für Schäden, die nicht an der Leistung selbst entstanden sind, haftet multimatic - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben / Körper / Gesundheit, bei Mängeln, die multimatic arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit multimatic garantiert hatte, bei Mängeln des Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet multimatic auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Besteller schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbestimmungen gelten auch zugunsten von Tochtergesellschaften, Zulieferanten, Lizenzgebern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 24 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

VI. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien werden die während der Ausführung der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse vertraulich behandeln und evtl. Veröffentlichungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei vornehmen.

VII. Schlussbestimmungen

1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsabschluß getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des multimatic Personals sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.

3. Alleiniger Gerichtstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der multimatic, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. multimatic ist jedoch auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers berechtigt.

4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen.

5. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der multimatic (ALB).

6. Anmerkung: Nimmt ein multimatic Mitarbeiter ein Gerät zu Reparaturzwecken persönlich mit, so erfolgt dies auf Risiko des Auftraggebers. multimatic haftet nicht für den zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes.

Stand: 28.10.2008